Im Notfall auf Anordnung des Schiffsführers; bei Gefahr für das Schiff oder die Besatzung, die ohne Hilfe nicht überwunden werden kann.
Nach Feststellung des Notfalls auf Anordnung des Schiffsführers; bei unmittelbarer Gefahr für das Schiff oder die Besatzung, die ohne fremde Hilfe nicht überwunden werden kann.