Seeschifffahrtsstraßen; Schiffe unter Bundesflagge seewärts des Küstenmeeres (weltweit); außer Hoheitsgewässer anderer Staaten.
Die Verordnung gilt auf Seeschifffahrtsstraßen und für Schiffe, die die Bundesflagge führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (also weltweit), soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.