Fragen-Katalog
Vereinfacht: Topplicht und später Backbord-Seitenlicht eines fahrenden Maschinenfahrzeugs unter 50 m Länge. A muss ausweichen, da B an seiner Steuerbord-Seite ist. A gibt ein kurzes Tonsignal. B behält Kurs und Geschwindigkeit bei.
Muster-Antwort: Topplicht und später Backbord-Seitenlicht eines Maschinenfahrzeuges B von weniger als 50 m Länge in Fahrt. A muss ausweichen, weil es B an seiner Steuerbord-Seite hat. A muss das Signal "ein kurzer Ton" geben. B muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
Vereinfacht: UKW, Schallsignal (lang-kurz-kurz), Handlampe, weißes Rundumlicht, Notsignal (weißer Stern/Blitz-Knall), Verkehrszentrale informieren.
Muster-Antwort: Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge, das die zwei roten Rundumlichter senkrecht übereinander nicht führt, muss folgende Maßnahmen ergreifen: Durch jedes andere verfügbare Mittel anzeigen, dass es manövrierunfähig ist, z. B. über UKW -Sprechfunk oder durch ein Schallsignal oder das Lichtsignal lang-kurz-kurz. Bei weiterer Annäherung das andere Fahrzeug mit einer starken Handlampe anleuchten und so auf sich aufmerksam machen. Führen eines weißen Rundumlichtes, das mit keinem anderen Licht verwechselt werden kann. Abfeuern eines Signals "weißer Stern" oder "Blitz-Knall". Sofort bei Eintritt der Manövrierunfähigkeit Verkehrszentrale informieren (wenn vorhanden).
Vereinfacht: gelten als enge Fahrwasser
Muster-Antwort: Fahrwasser der Seeschifffahrtsstraßen gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR.
Vereinfacht: bedeutet, dass Fahrzeuge dem Fahrwasserverlauf folgen und maximal plus minus 10° abweichen dürfen.
Muster-Antwort: Die durchgehende Schifffahrt umfasst alle Fahrzeuge, die deutlich dem Fahrwasserverlauf einer Seeschifffahrtsstraße folgen. Dies erlaubt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Abweichen von höchstens ± 10° von der Richtung des Fahrwassers. Dabei ist es gleichgültig, zu welchem Zweck das Fahrzeug betrieben wird.
Vereinfacht: Verkehrsteilnehmer Sicherheit und Leichtigkeit gewährleisten, andere nicht schädigen oder gefährden oder behindern
Muster-Antwort: Jeder Verkehrsteilnehmer muss die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, darf andere (nicht nur Verkehrsteilnehmer!) nicht schädigen, gefährden oder mehr als unvermeidbar behindern oder belästigen.
Vereinfacht: alle Verkehrsvorschriften zu befolgen und sicherzustellen, dass sein Schiff korrekt ausgerüstet ist.
Muster-Antwort: Befolgung der Vorschriften im Verkehr, u. a. KVR, SeeSchStrO. Ausrüstung/Einrichtung seines Fahrzeugs zum Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörpern und Geben von Schallsignalen.
Vereinfacht: Wasserflächen von Küstenlinie bis 3 Seemeilen seewärts, durch Tonnen begrenzte Küstenmeere, Wasserflächen bestimmter Binnenwasserstraßen
Muster-Antwort: Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind: Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen seewärts der Basislinie, die durchgehend durch laterale Zeichen (Tonnen) begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer, Wasserflächen zwischen den Ufern bestimmter Binnenwasserstraßen.
Vereinfacht: durch Tonnen begrenzte Wasserflächen oder für Schifffahrt bestimmte Bereiche.
Muster-Antwort: Fahrwasser sind die Teile der Wasserflächen, die durch Tonnen (laterale Zeichen) begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit das nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind.
Vereinfacht: KVR Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Bekanntmachungen WSD Nord und Nordwest Hafenordnungen
Muster-Antwort: Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gelten: die KVR, die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, ggf. die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ( WSD ) Nord und Nordwest, ggf. die Hafenordnungen.
Vereinfacht: Die KVR gelten im gesamten Geltungsbereich der SeeSchStrO,es sei denn die SeeSchStrO bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
Muster-Antwort: Die KVR gelten im gesamten Geltungsbereich der SeeSchStrO innerhalb und außerhalb der Fahrwasser, soweit die SeeSchStrO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z. B. Vorfahrt, Grundsatz des Vorranges der spezielleren Rechtsvorschrift vor der allgemeineren).
Vereinfacht: Nach KVR. Dabei dürfen vorfahrtberechtigte Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert werden.
Muster-Antwort: Sie haben untereinander nach den Regeln der KVR auszuweichen, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
Vereinfacht: Bleib-weg-Signal bei bestimmten Gefahrgütern oder Explosionsgefahr. Sicherheitsabstand einhalten, keine elektrischen Schalter bedienen, kein offenes Feuer
Muster-Antwort: Es handelt sich um das Bleib-weg-Signal, das von einem Fahrzeug gegeben wird, bei dem bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei werden oder drohen frei zu werden oder es besteht Explosionsgefahr. Man hat sich mit seinem Fahrzeug möglichst weit von dem anderen Fahrzeug zu entfernen (sicherer Abstand) und darf keine elektrischen Schalter bedienen. Kein offenes Feuer.
Vereinfacht: Signal bei Gefährdung anderer Fahrzeuge Langer Ton, vier kurze Töne, wiederholt
Muster-Antwort: Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es, soweit möglich, rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, vier kurze Töne; ein langer Ton, vier kurze Töne.
Vereinfacht: nur tagsüber und bei guter Sicht fahren, rechtzeitig Liegestelle erreichen, bei schlechter Sicht an Dalben festmachen.
Muster-Antwort: Sportfahrzeuge dürfen in der Regel die Zufahrten und den NOK lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen nur während der Tagfahrzeiten und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, dass sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können. Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen.
Vereinfacht: Segeln verboten Maschinenantrieb darf Segel setzen Nur ein Sportfahrzeug schleppen
Muster-Antwort: Das Segeln ist auf dem NOK verboten. Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen. Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen.
Muster-Antwort: Schnellstmöglich in einem Weichengebiet hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen.
Vereinfacht: 1. Einfahren verboten 2. Freigabe wird vorbereitet 3. Sportfahrzeuge können einfahren
Muster-Antwort: Einfahren verboten. Freigabe wird vorbereitet. Sportfahrzeuge können einfahren.
Vereinfacht: bedeutet, dass man die Pflicht hat zu warten, wenn andere Fahrzeuge Vorfahrt haben. es muss erkennbar sein, dass man bereit ist zu warten. Weiterfahren nur ohne Beeinträchtigung der Schifffahrt
Muster-Antwort: "Vorfahrt beachten" begründet eine Wartepflicht. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass die Schifffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird. Ggf. hat der Wartepflichtige seinen Kurs und/oder seine Geschwindigkeit zu ändern (gilt rechtlich nicht als Ausweichen!).
Vereinfacht: Im Fahrwasser fahrendes oder folgendes Fahrzeug hat Vorfahrt bedeutet, dass Schiffe, die bereits im Fahrwasser sind, Vorrang vor anderen haben, die ein- oder ausfahren wollen. Trotz Vorfahrt sollten sie jedoch mögliche Kollisionen vermeiden. bedeutet aber nicht: Vorfahrt erzwingen
Muster-Antwort: "Vorfahrt haben" gilt nur für ein im Fahrwasser fahrendes oder dem Fahrwasserverlauf folgendes Fahrzeug. Das bedeutet, dass andere Fahrzeuge, die in das Fahrwasser einlaufen wollen, dort drehen oder an- und ablegen wollen, mit diesem Vorhaben warten müssen, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug vorüber ist. "Vorfahrt haben" bedeutet aber nicht: Vorfahrt erzwingen! Ggf. muss ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug Maßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Kollision ergreifen.
Vereinfacht: muss warten, bis Fahrwasser frei ist rechtzeitig durch zeigen, dass es warten wird
Muster-Antwort: Es muss die Vorfahrt der Fahrzeuge im Fahrwasser beachten, d. h., es muss warten, bis das Fahrwasser frei ist. Es muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird.
Vereinfacht: muss warten, bis das Fahrwasser frei ist. Es muss durch sein Fahrverhalten signalisieren, dass es warten wird.
Muster-Antwort: Es muss die Vorfahrt der Fahrzeuge im Fahrwasser beachten, d. h. es muss warten, bis das Fahrwasser frei ist. Es muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird.
Vereinfacht: Sportfahrzeug am äußeren Rand auf Steuerbordseite halten
Muster-Antwort: Beim Fahren im Fahrwasser muss das Sportfahrzeug sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers an seiner Steuerbordseite halten, wie dieses ohne Gefahr möglich ist.
Vereinfacht: Klar machen, dass das Fahrwasser nicht genutzt wird
Muster-Antwort: Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird.
Vereinfacht: Jedes Fahrzeug muss nach Steuerbord ausweichen.
Muster-Antwort: Jedes Fahrzeug muss nach Steuerbord ausweichen.
Vereinfacht: Deutliches Abweichen vom Fahrwasserverlauf Mehr als 10° Abweichung (z. B. Kreuzen eines Segelfahrzeuges über die Fahrwasserbreite).
Muster-Antwort: Queren bedeutet deutliches Abweichen vom Fahrwasserverlauf, nach allgemeiner Verkehrsmeinung mehr als 10° (z. B. Kreuzen eines Segelfahrzeuges über die gesamte oder auch nur teilweise Fahrwasserbreite).
Vereinfacht: Max. 8 km/h innerhalb 500 m vom Ufer
Muster-Antwort: Höchstgeschwindigkeit 8 km/h im Abstand von weniger als 500 m vom Ufer.
Vereinfacht: Manövrierbehindertes Fahrzeug Länge wahrscheinlich 50 m oder mehr Fahrt durchs Wasser, Unterwasserarbeiten (z. B. baggern), Passierseite: Steuerbord (grüne Rundumlichter), Passierbehinderung: Backbord (rote Rundumlichter).
Muster-Antwort: Manövrierbehindertes Fahrzeug, Länge wahrscheinlich 50 m oder mehr, von vorn mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z. B. baggert). Passierseite an Steuerbord (zwei grüne Rundumlichter übereinander), Passierbehinderung an Backbord-Seite (zwei rote Rundumlichter übereinander).
Vereinfacht: Entgegenkommendes manövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durch Wasser mit Unterwasserarbeiten (z. B. baggern), Passierseite an Backbord: 2 schwarze Rhomben, Passierbehinderung an Steuerbord: 2 schwarze Bälle.
Muster-Antwort: Entgegenkommendes manövrierbehindertes Fahrzeug von vorn, mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z. B. baggert). Passierseite an Backbord des Baggers (zwei schwarze Rhomben übereinander), Passierbehinderung an Steuerbord-Seite des Baggers (zwei schwarze Bälle übereinander).
Vereinfacht: Backbordfahrwassertonne Nächste Tonne: 32
Muster-Antwort: Es handelt sich um eine Backbordfahrwassertonne; die nächste Tonne hat die Aufschrift 32.
Vereinfacht: Keine besondere Lichterführung/Kennzeichnung erforderlich gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge
Muster-Antwort: Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR. Daher keine besondere Lichterführung/Kennzeichnung.
Vereinfacht: Motorboot darf nur Sportboot schleppen Geschlepptes Boot max. 15 m lang Mindestgeschwindigkeit: 9 km/h
Muster-Antwort: Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen. Das geschleppte Sportfahrzeug darf nur eine Höchstlänge von weniger als 15 m haben. Die Mindestgeschwindigkeit beim Schleppen muss 9 km/h betragen.
Vereinfacht: Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung. Nachts: Rundumlichter rot-rot-grün senkrecht übereinander.
Muster-Antwort: Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung. Nachts: Rundumlichter rot-rot-grün senkrecht übereinander.
Vereinfacht: Wer durch körperliche/geistige Mängel, Alkohol oder Drogen die sichere Führung/Tätigkeit im Brücken-/Decksdienst nicht gewährleisten kann.
Muster-Antwort: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
Vereinfacht: 0,5 Promille
Muster-Antwort: 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Vereinfacht: Einreise-, Gesundheits- und Zollformalitäten erledigen.
Muster-Antwort: Die Einreise-, Gesundheits- und Zollformalitäten sind zu erledigen.
Vereinfacht: ist ein vom BSH ausgestellter Ausweis, der das Recht und die Pflicht zum Führen der Bundesflagge nachweist. Fahrzeuge unter 15 Metern Länge über Alles (LüA)
Muster-Antwort: Vom BSH ausgestellter Ausweis, mit dem das Recht und die Pflicht zum Führen der Bundesflagge nachgewiesen wird. Für Fahrzeuge unter 15 m Lüa = "nicht registerpflichtige Fahrzeuge".
Vereinfacht: ist der Nachweis der Registrierung im Seeschiffsregister, ausgestellt vom Registergericht ab 15m Rumpflänge vorgeschrieben
Muster-Antwort: Das Schiffszertifikat ist der Nachweis, dass ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen ist. Ausgestellt wird es vom Registergericht, Vorgeschrieben ist es ab 15 m Rumpflänge.
Vereinfacht: Meeresgewässer bis 12 sm von Küstenlinie oder Basislinie
Muster-Antwort: Die seewärts der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der Basislinie gelegenen Meeresgewässer bis zu einer Breite von 12 sm .
Vereinfacht: Gewässer auf der Landseite der Basislinie.
Muster-Antwort: Als "innere Gewässer" bezeichnet man die Gewässer landwärts der Basislinien.
Vereinfacht: Grenze zwischen inneren Gewässer und dem Küstenmeer, findet man in Seekarten
Muster-Antwort: Als Basislinie bezeichnet man die Grenze zwischen den inneren Gewässern (eines Staates) und dem Küstenmeer. Basislinien sind in Seekarten eingezeichnet.
Vereinfacht: untersucht Seeunfälle und gibt Sicherheitsempfehlungen heraus
Muster-Antwort: Amtliche Untersuchung eines schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnisses (Seeunfall) im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes (z. B. Kollision zwischen zwei Fahrzeugen) und Ermittlung der Umstände, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist. Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Seeunfällen.
Vereinfacht: Schiffsverlust durch Aufgrundlaufen, Kollision oder schwere Verletzung, Tod oder Verschollenheit von Personen, Umweltschäden, Sachschäden, Gefahr für Menschen, Schiffe oder Umwelt.
Muster-Antwort: Schiffsverlust, Aufgrundlaufen, Kollision eines Schiffes, Tod oder Verschollenheit oder schwere Verletzung einer Person, maritimer Umweltschaden oder sonstiger Sachschaden, Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff, Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder an der Meeresumwelt.
Vereinfacht: Den Seeunfall der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung melden, im Inland über Wasserschutzpolizei oder im Ausland über Hafenbehörden.
Muster-Antwort: Den Seeunfall unverzüglich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung melden. Das kann in einem deutschen Einlaufhafen auch über die Wasserschutzpolizei bzw. im Ausland über die zuständigen Hafenbehörden veranlasst werden.
Vereinfacht: Name und Aufenthalt des Meldenden. Ort und Zeit des Unfalls. Schiffsdetails (Name, Flagge, Funkrufzeichen). Betreiber- und Kapitänname. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes. Besatzungsanzahl. Schadensumfang. Unfallverlauf. Umweltgefahr.
Muster-Antwort: Es sind folgende Angaben zu melden: Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden, Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalles, Name, Rufzeichen und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes ( MMSI ), Typ, Verwendungszweck, Name des Betreibers des Schiffes, Name des verantwortlichen Schiffsführers, Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes, Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiterer Personen an Bord, Umfang des Personen- und Sachschadens, Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses, Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind, Wetterbedingungen, Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
Vereinfacht: "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt" Schiffsführer oder Besatzungsmitglied
Muster-Antwort: Geregelt in der "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt". Verantwortlich für die Meldung sind der Schiffsführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied bzw. ggf. auch der Betreiber des Schiffes, falls keine der vorgenannten Personen dazu in der Lage ist.
Vereinfacht: Untersuchungsausschüsse um die Frage zu Klären ob Fahrverbot oder Entzug des Führerscheins in der Sportschifffahrt ausgesprochen werden soll
Muster-Antwort: Seeämter sind bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest gebildete Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung der Frage, ob gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ein Fahrverbot ausgesprochen oder ein Befähigungszeugnis bzw. ein amtlicher Führerschein der Sportschifffahrt entzogen werden muss.
Vereinfacht: "Sicherheit auf dem Wasser" "Sicherheit im See- und Küstenbereich"
Muster-Antwort: "Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden für Wassersportler". "Sicherheit im See- und Küstenbereich, Sorgfaltsregeln für Wassersportler".
Vereinfacht: schnellstens Meldung an die Verkehrszentrale
Muster-Antwort: Man muss dies auf dem schnellsten Weg direkt oder über eine Verkehrszentrale bzw. Küstenfunkstelle dem Maritimen Lagezentrum ( MLZ ) in Cuxhaven als Meldestelle für Unfälle auf See mitteilen.
Vereinfacht: Beim Einlaufen in Küstengewässer des Gastlandes unter der Steuerbordsaling.
Muster-Antwort: Beim Einlaufen in die Küstengewässer des Gastlandes unter der Steuerbordsaling.
Vereinfacht: In Betrieb, Flaggzeit, Küstengewässer, See, Hafen. Flaggenstock am Heck. Segelyachten: Topp des hintersten Mastes.
Muster-Antwort: Auf in Betrieb befindlichen Yachten während der Flaggzeit in den Küstengewässern, auf See und im Hafen am Flaggenstock am Heck, auf segelnden mehrmastigen Yachten auch im Topp des hintersten Mastes (nicht am Achterstag).